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Dienstaufsichtsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 180/09 vom 03.05.2009

1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.). Ist dem Beamten des Polizeidienstes die Identität des Tatverdächtigen hinreichend bekannt, so ist sein Festhalten oder Durchsuchen (§ 163 b Abs. 1 StPO) zum Zwecke der Auffindung eines Ausweises nicht erforderlich.

2. Eine Verteidigung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme ist dann nicht geboten i.S.v. § 32 StGB, wenn der Vollstreckungsbeamte nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich handelt und durch die Vollstreckungshandlung kein irreparabler Schaden droht, durch die Abwehrhandlung aber erhebliche Verletzungen oder der Tod des Amtsträgers zu gewärtigen sind.

3. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt neben einer günstigen Prognose das kumulative Vorliegen besonderer Umstände voraus. Diese sind Umstände von besonderem Gewicht, die die Tat aus dem Kreis vergleichbarer gewöhnlich vorkommender Durchschnittstaten so deutlich herausheben, dass ausnahmsweise eine Verschonung von Strafe angezeigt ist. Einfache Strafmilderungsgründe bei Abwesenheit von Strafschärfungsgründen zwingen noch nicht zur Annahme besonderer Umstände.

BGH – Urteil, 2 StR 302/08 vom 27.03.2009

1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.

2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 11 W 1/09 vom 09.02.2009

Anfechtbarkeit der Weigerung des Rechtspflegers, Anträge und Erklärungen aufzunehmen (§ 11 Abs. 2 RPflG).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 12/07 vom 12.06.2008

1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 11/07 vom 12.06.2008

1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden.

5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
Veröffentlichungen:

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 OB 17/06 vom 26.05.2008

Fortführung von Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkammer über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach dem Außer-Kraft-Treten der Niedersächsischen Disziplinarordnung

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 14/08 vom 29.04.2008

1. Primärrechtsschutz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen kann jedenfalls dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Auftrag bereits erteilt ist.

2. Für Feststellungen besteht regelmäßig kein Feststellungsinteresse.

3. Es kann offen bleiben, inwieweit im Vergabeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB subjektive Rechte der Bewerber bzw. Bieter auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften der VOB/A bestehen.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 41/08 (StrVollz) vom 15.02.2008

Das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 109 ff StVollzG anfechtbar, wenn Gegenstand des Begehrens nicht das Verhalten eines Bediensteten, sondern eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs (hier: Ablösung von der vegetarischen Kost) ist.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 160/07 vom 04.10.2007

1. Sind die Schuldfeststellungen so dürftig, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

2. Sendet ein Beschuldigter ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, um gegenüber dem sachbearbeitenden Staatsanwalt durch eine darin enthaltene Äußerung ("Ich nehme an, dass Sie ein Nazi sind") seine Miss- oder Nichtachtung auszudrücken, muss das Urteil ausreichende Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, zu den Beweggründen und Zielen des Angeklagten sowie - auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 193 StGB - zum Maß der Pflichtwidrigkeit seiner Äußerung enthalten.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 (s) Sbd. I - 8/07 vom 26.07.2007

Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Rechtspflegern verschiedener Gerichte ist § 14 StPO nicht anzuwenden, wenn der Rechtspfleger die ihm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a RPflG übertragenen Geschäfte wahrnimmt.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 32/07 vom 03.05.2007

§§ 567 ff ZPO bilden für eine Untätigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage, wenn eine Fortführung des Verfahrens durch das Gericht verweigert wird und dies einer faktischen Ablehnung des Antrags einer Partei auf inhaltliche Förderung des Verfahrens und damit auf Rechtsschutz gleichkommt.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Vollz(Ws) 1/07 vom 16.03.2007

1. § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbMVollzG gewährt dem Untergebrachten einen Rechtsanspruch darauf, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in seinem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände dient der Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. Es stellt sicher, dass der Untergebrachte auch unter den Einschränkungen des Maßregelvollzuges einen Bereich behält, in dem er seine Individualität wahren kann.

2. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände wird allein durch § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG eingeschränkt. Der Bedeutung des Rechts auf den Besitz persönlicher Gegenstände widerspricht es, den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug ohne gesetzliche Ermächtigung allein damit zu begründen, dass diese Maßnahme aus Behandlungsgründen, nämlich zur Korrektur unerwünschter Neigungen erforderlich sei (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.11.06, NStZ-RR 2007, 92, 93).

3. § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. HmbMVollzG (Gefährdung des Behandlungserfolges) setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolges bestehen muss, konkret, dass der Behandlungserfolg gerade durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet ist. Der Besitz persönlicher Gegenstände im Maßregelvollzug ist keine Vergünstigung, die der Untergebrachte sich durch Wohlverhalten erst verdienen muss, sondern ein auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhendes Recht, das ihm unabhängig von seinem Verhalten zusteht. Dementsprechend kann ihm dieses Recht wegen fehlenden Wohlverhaltens nur entzogen werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens ist im Hamburger Maßregelvollzugsgesetz aber gerade nicht vorgesehen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 248/06 vom 07.02.2007

1. Die Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb von 16 Monaten stellt regelmäßig keine angemessene, zügige Bearbeitung der Angelegenheit mehr dar.

2. Versäumt es der Geschädigte schuldhaft, eine voraussichtlich erfolgreiche Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu erheben, sind Ersatzansprüche wegen verzögerter Bearbeitung gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.497 vom 06.02.2007

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gebäude mit einer Aussichtsmöglichkeit ("Aussichtsturm") wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung im Außenbereich privilegiert zulässig ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 232/06 vom 30.01.2007

Zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde (hier im Sorgerechtsstreit).

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 277/06 vom 15.01.2007

1) Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.

2) Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt worden, so muss ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit gegeben werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 W 1314/06 vom 10.08.2006

Die Justizvollzugsanstalt trägt im Amtshaftungsprozess die Beweislast dafür, dass sie den Häftling bei einer begründeten Beschwerde über menschenunwürdige Haftbedingungen sofort verlegt hätte. Ein Prozesskostenhilfeantrag kann nicht unter Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB zurückgewiesen werden, wenn über einen entsprechenden Vortrag der Behörde Beweis erhoben werden müsste.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 29/06 vom 22.06.2006

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung erfolgt im Hinblick auf eine bestimmte der Rehabilitation des Verurteilten dienenden Behandlung. Ob die Behandlung diesen Zweck erfüllen kann, muss die Vollstreckungsbehörde, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, prüfen und entscheiden.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 9/06 vom 09.06.2006

1. Ehrenrührige Äußerungen, die gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben werden, um diese zur Überprüfung eines bestimmten Verhaltens zu veranlassen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig und führen deshalb auch grundsätzlich nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Betroffenen.

2. Das sich aus dem Petitionsrecht herleitende Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betreffende Person ganz allgemein verächtlich zu machen.

3. Pauschale und unsubstantiierte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, für die keinerlei greifbare und der Überprüfung zugängliche Anhaltspunkte mitgeteilt werden, können nur der Verunglimpfung des Betroffenen dienen, sind durch das Petitionsrecht nicht mehr gedeckt und daher zu unterlassen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 329/05 (12/06) vom 03.04.2006

1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1501/05 vom 20.03.2006

Auch nach 13jähriger fehlerhafter Eingruppierung ist dem Vertrauensschutz genüge getan, wenn der Arbeitgeber die überhöhte Vergütung nur zu je 1/5 bei zukünftigen Tariferhöhungen zur Anrechnung bringt und Arbeitnehmer die älter als 55 Jahre sind, völlig anrechnungsfrei lässt.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 VAs 1/06 vom 10.03.2006

Macht der Verletzte einer Straftat oder ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter geltend, durch die Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an den Beschuldigten in seinen (Grund-)Rechten verletzt zu sein, kann er in entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO beantragen. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist insoweit nicht eröffnet.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 6/05 vom 11.01.2006

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für eine Bank, die eine Bürgschaft übernommen hat, ein Hinterlegungsgrund im Sinne der §§ 232, 233 BGB vorliegen kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 11 VAs 87/05 vom 03.01.2006

Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 6/06 vom 03.01.2006

Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 7/06 vom 03.01.2006

Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.

OLG-HAMM – Beschluss, 11 VAs 55/05 vom 03.01.2006

Die Überprüfung von Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft ist der richterlichen Kontrolle nur im Rahmen strafprozessualer Rechtsbehelfe unterworfen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 4.04 vom 15.12.2005

Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 36/05 vom 19.08.2005

1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist nach der Neuregelung des § 147 StPO nicht mehr gegeben, weil nunmehr in § 147 V 2 StPO der Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a III StPO vorgesehen und diese Regelung abschließend ist.

2. Auch bei einer willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen gegenüber einem nicht inhaftierten Gefangenen kommt nur (noch) Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 161 a III StPO in Betracht.

LAG-HAMM – Urteil, 8 (17) Sa 1773/04 vom 30.05.2005

1. Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine Kündigung wegen ,,übermäßiger Privattelefonate'' sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis regelmäßig nur nach vorangehender Abmahnung gerechtfertigt; allein bei kostenträchtigen Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich.

2. Sucht der im Außendienst tätige Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine Privatwohnung auf, ohne - wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen - in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung.

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