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Dienstaufsichtsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, V B 135/08 vom 25.05.2009

Rechtsgebiete:FGO
Stichwort:Dienstaufsichtsbeschwerde
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, V B 135/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 180/09 vom 03.05.2009

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Notwehr, Polizeibeamter, Identitätsfeststellung, Gebotensein
Stichwort:Dienstaufsichtsbeschwerde
Leitsatz:1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.). Ist dem Beamten des Polizeidienstes die Identität des Tatverdächtigen hinreichend bekannt, so ist sein Festhalten oder Durchsuchen (§ 163 b Abs. 1 StPO) zum Zwecke der Auffindung eines Ausweises nicht erforderlich.

2. Eine Verteidigung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme ist dann nicht geboten i.S.v. § 32 StGB, wenn der Vollstreckungsbeamte nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich handelt und durch die Vollstreckungshandlung kein irreparabler Schaden droht, durch die Abwehrhandlung aber erhebliche Verletzungen oder der Tod des Amtsträgers zu gewärtigen sind.

3. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt neben einer günstigen Prognose das kumulative Vorliegen besonderer Umstände voraus. Diese sind Umstände von besonderem Gewicht, die die Tat aus dem Kreis vergleichbarer gewöhnlich vorkommender Durchschnittstaten so deutlich herausheben, dass ausnahmsweise eine Verschonung von Strafe angezeigt ist. Einfache Strafmilderungsgründe bei Abwesenheit von Strafschärfungsgründen zwingen noch nicht zur Annahme besonderer Umstände.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 180/09

BGH – Urteil, 2 StR 302/08 vom 27.03.2009

Rechtsgebiete:BRAO, StGB, StPO
Stichwort:Dienstaufsichtsbeschwerde
Leitsatz:1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.

2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert.
Volltext: BGH - Urteil, 2 StR 302/08

BAG – Urteil, 2 AZR 603/07 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Abmahnung, Warnfunktion
Stichwort:Dienstaufsichtsbeschwerde
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 603/07


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