1. Die Laufbahn des Akademischen Rates ist den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 72 Abs. 1 UG vorbehalten (wie Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 -).
2. Zur Zuordnung eines Beamten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. von § 72 Abs. 1 UG oder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. von § 76 UG.
3. Die Übertragung von Lehraufgaben auf wissenschaftliche Mitarbeiter ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht durch Professoren oder andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können.