Das Universitätsklinikum ist nicht befugt, einen Universitätsprofessor von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden, wenn dieser Aufgabenbereich einen Bestandteil des dem Universitätsprofessor übertragenen Amtes im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bildet.