Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht noch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar seinen Dienst angetreten hat, er aber vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages noch keine Arbeitleistung erbracht hat und noch keine vertretungsberechtigte Person erkennbar rechtsverbindliche Absprachen mit dem Arbeitnehmer getroffen hat.
Die fiktive dreimonatige Verlängerung der Zivildienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG setzt voraus, dass der Dienstpflichtige den Dienst tatsächlich angetreten hat und während der tatsächlichen Ausübung des Dienstes durch einen Arzt zur stationären Krankenbehandlung eingewiesen worden ist.