Die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung des § 27 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie auf bereits damals vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts ab dem 1.1.1998 ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.