Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Lebenssachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen.
Dabei muss das Gericht von Amts wegen erforschen, ob tatsächlich ein zur Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis führender typischer Geschehensablauf vorliegt (im Anschluss an BVerwG, U. v. 24.8.1999, NVwZ-RR 2000, 256 ff.).