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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 49.06 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 881/92, VO (EG) Nr. 484/2002, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, ARB Nr. 1/80, AÜG
Schlagworte:Güterkraftverkehr, grenzüberschreitender Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung, Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln, Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Dienst- oder Werkvertrag, Konzernprivileg
Stichwort:Dienst- oder Werkvertrag
Leitsatz:Setzt ein im Inland ansässiges Verkehrsunternehmen die bei einem türkischen Tochterunternehmen angestellten türkischen Fahrer dauerhaft im gewerblichen Güterverkehr zwischen der Türkei und Deutschland ein, handelt es sich auch dann um eine gewerbsmäßige und damit erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Art. 1 § 1 Satz 1 AÜG, wenn der türkischen Tochterfirma kein Entgelt für die Arbeitnehmerüberlassung gewährt, sondern nur die Personalkosten erstattet werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 49.06




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