Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfasst sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 -).