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Diebstahl im besonders schweren Fall

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 286/08 vom 05.08.2008

Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.

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