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Diebstahl geringwertiger Sachen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 237/08 vom 02.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, StGB
Schlagworte:Diebstahl geringwertiger Sachen, Generalschlüssel, Kündigung, Spendenkasse
Stichwort:Diebstahl geringwertiger Sachen
Leitsatz:Der Diebstahl von Bargeld durch den Arbeitnehmer in drei Fällen rechtfertigt an sich den Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhälntisses. Dass es sich um kleine Bargeldbeträge gehandelt hat (3 EUR, 4 EUR und 6 EUR) rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Selbst wenn man diese Beträge als geringwertig ansehen würde, ist die Kündigung hier gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer den Diebstahl nur ausführen konnte, weil er sich mit dem ihm anvertrauten Generalschlüssel Zugang zu dem Raum verschafft hat, in dem das Bargeld aufbewahrt war und in dem er keine dienstlichen Verrichtungen zu erledigen hatte. Für die Bewertung spielt es auch keine Rolle, dass nicht die Arbeitgeberin geschädigt wurde, sondern die Pächterin der Kantine bzw. der Tierschutzverein zu dessen Gunsten in der Kantine das Spendenkörbchen aufgestellt war, aus dem das Bargeld entwendet wurde.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 237/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 484/08 vom 04.12.2008

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf, Geldstrafe, Diebstahl geringwertiger Sachen
Stichwort:Diebstahl geringwertiger Sachen
Leitsatz:Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).

Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 484/08

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 187/08 vom 05.06.2008

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Diebstahl geringwertiger Sachen, Strafzumessung, Schuld
Stichwort:Diebstahl geringwertiger Sachen
Leitsatz:Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 ¤ mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, Ss 187/08


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