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Die vom Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

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OLG-STUTTGART – Urteil, 7 U 135/05 vom 27.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Die vom Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Stichwort:Die vom Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Leitsatz:1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden.

2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 135/05




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