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Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sein
1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).
2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.
3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.