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die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden

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SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 9 Sa 170/02 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:EntgeltFG
Schlagworte:Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Stichwort:die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden
Leitsatz:Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, müssen im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht erneut erfüllen. Derartige Arbeitsverhältnisse stehen vielmehr in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis.
Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Urteil, 9 Sa 170/02




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