1. Die Statusausschlussvorschrift des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 HSanG erfasst auch deutsche Volkszugehörige, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes gestellt haben (wie BVerwGE 99 , 133 [135 ff.]).
2. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG geht davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand.
3. Hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU sind als das kommunistische Herrschaftssystem tragend nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen (hier: Ausschluss eines hauptberuflichen Parteisekretärs der Parteigrundorganisation einer Sowchose).
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG stellt in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird (hier die Staatsanwaltschaft in der früheren Sowjetunion)