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die eine Versicherung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges aufgewandt hat

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OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 171/02 vom 17.06.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erstattungsfähigkeit vorprozessual entstandener Privatgutachterkosten, die eine Versicherung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges aufgewandt hat
Stichwort:die eine Versicherung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges aufgewandt hat
Leitsatz:1. Vorprozessual entstandene Privatgutachterkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähig, wenn sie prozessbezogen aufgewandt worden sind und prozessnotwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. An der erforderlichen Prozessbezogenheit fehlt es in der Regel, wenn der Versicherer das Gutachten auf eine Schadensmeldung hin zur Prüfung seiner Einstandspflicht in Auftrag gibt.

3. Dagegen ist die Prozessbezogenheit zu bejahen, wenn der Versicherer den nicht fernliegenden Verdacht hegt, Opfer eines Versicherungsbetruges werden zu sollen, weil er dann damit rechnen muss, der Anspruchsteller werde ihn unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens gerichtlich in Anspruch nehmen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 171/02




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