JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > die ein Zweckverband von verbandsangehörigen Gemeinden erhebt (hier: kombinierter Umlagemaßstab nach Zahl der Einwohner und die Zahl der Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse)
| Rechtsgebiete: | VwGO, BbgVwGG, 6. VwGOÄndG, KAG Bbg, GKG Bbg, ZwVerbStabG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis, Antragsfrist bei Änderung einer Rechtsvorschrift, zu den Folgen für die Anwendung der Antragsfrist, wenn geltend gemacht wird, dass eine Rechtsvorschrift nach Ablauf der Antragsfrist wegen einer veränderten Rechtslage unwirksam geworden sei (hier: vermeintlicher Wegfall der Rechts Setzungsbefugnis), Zur Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm reicht aus, ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht unbedingt erforderlich, Zur Form der öffentlichen Bekanntmachung eines Zweckverbandes, rechtsstaatliche Wirksamkeitsvoraussetzung (hier: Identität zwischen dem vom Normgeber beschlossenen (u. auch) gewollten Inhalt und dem bekannt gemachten Inhalt einer Satzung, Mindestanforderungen an kommunale Abgabensatzungen, Heilung, erneuter, (vollständiger) Satzungsbeschluss erforderlich, Zur Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheides nach dem ZwVerbStabG, Sicherung der aufgabenbezogenen Satzungskompetenz ungeachtet späterer rechtswidriger Änderungen des Mindestgehalts der Verbandssatzung, Zum Umlagemaßstab für die Bemessung einer Verbandsumlage, die ein Zweckverband von verbandsangehörigen Gemeinden erhebt (hier: kombinierter Umlagemaßstab nach Zahl der Einwohner und die Zahl der Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse), Wasserversorgungsgebühren, Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld, Berechnungsgrundlage |
| Stichwort: | die ein Zweckverband von verbandsangehörigen Gemeinden erhebt (hier: kombinierter Umlagemaßstab nach Zahl der Einwohner und die Zahl der Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse) |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle einer Abgabensatzung, die vor der Entscheidung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, bleibt nicht allein deshalb bestehen, weil die Abgaben aus bestandskräftigen, nach der vormaligen Satzungslage zu beurteilenden Bescheiden noch nicht beigetrieben sind; sind die Bescheide fristgerecht angefochten oder noch anfechtbar, bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen. 2. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist innerhalb der ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen ist, grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Satzungsvorschriften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die im Text unverändert gebliebenen Vorschriften der Satzung in Folge der geänderten Rechtsvorschriften für den Betroffenen materiell einen neuen Gehalt - insbesondere eine neue belastende Wirkung - erhalten haben. 3. Wegen der aus § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG folgenden Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheides der Aufsichtsbehörde zur Existenz und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Zweckverbandes berührt eine nach Erlass des Bescheides vorgenommene etwa rechtswidrige und damit nichtige Änderung des Umlagemaßstabes nicht die aus der Aufgabenübertragung folgende Satzungskompetenz des Verbandes. 4. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 D 2/02.NE | |
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