Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone, einen 1941 ernannten Reichsbeamten in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, ist weder eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG, noch eine "andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).
Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 39.97 -
I. VG Potsdam vom 19.03.1997 - Az.: VG 2 K 1772/95 -