JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > die den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 35. Lebensjahres vorsieht
die den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 35. Lebensjahres vorsieht
1. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 verstoßen weder gegen nationales noch gegen Europarecht.
2. Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.
3. Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor. Die Richtlinie 200/78/EG findet auf vor ihrem Erlass abgeschlossene Sachverhalte keine Anwendung. Es bleibt offen, ob der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 (C-144/04 - Mangold) zu entnehmen ist, dass es ein allgemeines europarechtliches Verbot der Altersdiskriminierung gibt. Selbst wenn dies angenommen wird, erweist sich die Ungleichbehandlung aus den in Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründen als gerechtfertigt. Diese Rechtfertigungsgründe sind als Bestandteil des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Altersdiskriminierung anzusehen.
die den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 35. Lebensjahres vorsieht