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die Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen muss notwendigerweise in einer Satzung erfolgen

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 124/04 vom 28.06.2004

Rechtsgebiete:KAG, VwGO
Schlagworte:Rechtsfolge der Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem rechtsstaatlichen Verbot rückwirkend belastender Normen, keine Teilunwirksamkeit des rückwirkend festgelegten (Prozent-)Satzes im Sinne einer "geltungserhaltenen Reduktion" auf einen rechtmäßigen Restsatz, die Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen muss notwendigerweise in einer Satzung erfolgen, es handelt sich dabei - in den Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG - um eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung. Eine mittelbare Angabe des Gemeindeanteils durch Anteil der Beitragspflichtigen ist ausreichend, übereinstimmende (Teil-)Erledigungserklärung
Stichwort:die Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen muss notwendigerweise in einer Satzung erfolgen
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 124/04




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