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Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 92/05 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:EStG, GewStG i.d.F. des SeeschiffahrtsanpassungsG
Schlagworte:Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer - Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung
Stichwort:Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer
Leitsatz:Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 92/05




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