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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 379/09 vom 07.08.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, UKG, VwGO
Schlagworte:Universität, Universitätsklinikum, Umzug, Diagnostik, Forschung, Lehre, Zustimmung, Aufsichtsrat, Dekanat
Stichwort:Diagnostik
Leitsatz:1. Sowohl das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 9 Abs. 2 UKG) als auch das Zustimmungserfordernis des Dekanats der Medizinischen Fakultät (§ 7 Satz 3 UKG) haben Sicherungsfunktion für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers.

2. Die räumliche Aufspaltung eines Institutes in einen diagnostischen Teil einerseits und einen Lehr- und Forschungsteil andererseits geht über den laufenden Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums hinaus und betrifft die Forschung und Lehre unmittelbar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 379/09




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