1. Die Werbung mit der diagnostischen Nützlichkeit eines Bluttests ist irreführend, wenn die behauptete Wirkung den Eindruck wissenschaftlicher Unangefochtenheit erweckt, in Wahrheit aber umstritten und nicht hinreichend abgesichert ist.
1. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Türkei behandelbar.
2. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines ent-sprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall die medizinischen Unter-suchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. "Privatgutachten"), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindest-Voraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose).
1. Fehldiagnosen eines Arztes führen nur dann zu einer Haftung, wenn Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder eine Überprüfung der ersten Verdachtsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt.
2. Die Verabreichung der Medikamente (L-Dopa: Madopar 62,5 bzw. Amantadin: Infusion PK-Merz) ist zur Absicherung der Verdachtsdiagnose auf eine Parkinson Erkrankung indiziert.
3. Ein Facharzt für Allgemeinmedizin ist nicht verpflichtet, bei Verdacht auf eine Parkinson Erkrankung den Patienten vor dem Medikamenteneinsatz zu diagnostischen Zwecken an einen Neurologen zur klinischen Untersuchung zu überweisen. Die Behandlung von Parkinson-Patienten fällt auch in den Zuständigkeitsbereich von Allgemeinmedizinern und stellt insoweit keinesfalls eine ungewöhnliche Erkrankung dar. Ein Allgemeinarzt ist berechtigt, in der Frühphase der Erkrankung die verabreichten Medikamente einzusetzen.
4. In der Allgemeinmedizin wird nach dem Prinzip "watchfull waiting" auch gezielt mit Faktor Zeit zur Absicherung einer Diagnose gearbeitet, um den Patienten nicht unnötig einer "Überdiagnostik" in Form von Ausschlussdiagnosen der jeweiligen Spezialisten auszusetzen