1. Allein aus der besonderen medizinischen Zweckbestimmung eines als bilanzierte Diät angebotenen Erzeugnisses kann eine Arzneimitteleigenschaft nicht hergeleitet werden.
2. Eine zu medizinischen Therapiezwecken formulierte ergänzende bilanzierte Diät muss keine Makronährstoffe enthalten.
3. Die DiätV verlangt für eine bilanzierte Diät zwar den Nachweis, dass sie im Ergebnis wirksam ist, nicht aber die vollständige Erklärung des diätetischen Wirkungszusammenhangs.
4. Die Wirksamkeit einer bilanzierten Diät muss nicht allgemein anerkannt und unumstritten sein. Es reicht ein Nachweis durch Vorlage von nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Studien.
5. § 14b III DiätV ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr.11 UWG
Zur Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Aminosäuremischungen bei Vorliegen einer anders nicht behandelbaren Stoffwechselerkrankung des Beihilfeberechtigten (hier: Hyperphenylalaninämie).
1. Ein niedergelassener Arzt, der eine gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung einschließlich des Vertriebs dazugehöriger Produkte in seinen Praxisräumen betreibt, verletzt seine Berufspflichten auch dann, wenn dies außerhalb der Sprechstundenzeiten geschieht.
2. Der Anbieter des Diät- und Ernährungsprogramms darf die Ärzte nicht dazu veranlassen, die Beratungs- und Vertriebstätigkeit in den Praxisräumen vorzunehmen.