1. Die Errechnung der Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage von Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 verstößt nicht gegen das Arithmetisierungsverbot und steht in Einklang mit der SächsBeurtVO v. 21.4.1998 sowie § 115 Abs. 1 SächsBG.
2. Es ist zulässig, die Gesamtnote als Dezimalzahl mit Stellen hinter dem Komma auszudrücken.