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deutsches Volkstum

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.06 vom 13.09.2007

Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 13.04 vom 21.10.2004

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.

2. Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 14.03 vom 13.11.2003

Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 40.03 vom 13.11.2003

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an.

2. Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können. Eine nach sowjetischem Passrecht abgegebene Nationalitätenerklärung zu einem anderen als dem deutschen Volkstum ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil dem Erklärenden infolge Adoption seine deutsche Abstammung unbekannt war.

3. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG (F. 2001) ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis der eigenen Abstammung unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 41.03 vom 13.11.2003

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.

2. Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war (wie Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 44.99 vom 19.10.2000

Leitsätze:

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG setzt auch dann, wenn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 BVFG ein Bekenntnis nicht erforderlich ist, voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG verlangt bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist.

3. Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein. Es ist ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist.

4. Die Kenntnis oder Unkenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber als Indiz für oder gegen eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu.

Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 -

I. VG Würzburg vom 19.02.1998 - Az.: VG W 8 K 97.1391 -
II. VGH München vom 12.10.1998 - Az.: VGH 24 B 98.972 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 37.99 vom 19.10.2000

Leitsätze:

1. Zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - <zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt>).

2. Ein erlebtes Verfolgungsschicksal stellt kein unbenanntes Bestätigungsmerkmal i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG dar.

3. Wessen Nationalität aufgrund der deutschen Herkunft beider Eltern nach sowjetischem Passrecht von Amts wegen im Pass als "Deutsch" eingetragen ist, unterfällt der 3. Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.

Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 37.99 -

I. VG Würzburg vom 19.06.1997 - Az.: VG W 8 K 96.1477 -
II. VGH München vom 09.12.1998 - Az.: VGH 24 B 97.2289 -

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