1. Der Kernbereich des dem ausländischen Vater eines minderjährigen deutschen Kindes zustehenden Umgangsrechts darf durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht vereitelt oder in einer Weise erschwert werden, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen Schutzgarantie zuwiderläuft. Dies ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris).
2. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung aufgezählten Beispielsfälle gleichkommt.
3. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann zu bejahen sein, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände (hier: einer Dauererkrankung) ohne Zubilligung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden minderjährigen deutschen Kind zu pflegen.
1. Einem Ausländer, der seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seinem in Deutschland wohnhaften minderjährigen Kind hat, ist es in der Regel möglich und auch zumutbar, die gerichtliche Durchsetzung des ihm für das Kind zustehenden Umgangsrechts vom Ausland aus zu betreiben. Dasselbe gilt für die etwaige spätere Ausübung des Umgangsrechts. Die mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbundenen typischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen es im Regelfall nicht, ihm nach der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.
2. Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht.