Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?
Zwar erwirbt ein nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter auch durch eine von einem deutschen Staatsangehörigen bewusst wahrheitswidrig in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter, die mit dem anerkennenden Mann kollusiv zusammengewirkt hat, um sich und dem Kind den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erhält aber nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist.
2. Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitenangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Träger zu erfolgen.
1. § 9 AuslG erlaubt Abweichungen von dem Verbot des § 8 AuslG, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nur bei einem strikten Rechtsanspruch. Dass das der Behörde eingeräumte Ermessen im Einzelfall auf eine allein rechtsrichtige Entscheidung verdichten kann, reicht für § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 AuslG nicht aus.
2. Auch § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus. Liegen diese Vor-aussetzungen nicht vor, so ist das Sichtvermerksverfahren vom Ausland aus zu betreiben.
3. Ein mit einer Deutschen verheirateter Ausländer, gegen den Ausweisungsgründe vorliegen, hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
4. Den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG erfüllt, wer im Rahmen eines Rückführungsverfahrens unrichtige Angaben macht.
5. Art. 8 EMRK steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
1. Das nach der Vertreibung geborene Kind eines Vertriebenen erwirbt nach § 7 BVFG a. F. die volle Rechtsstellung seines maßgeblichen vertriebenen Elternteils.
2. Der Ehegatte eines nachgeborenen Kindes im Sinne vom § 7 BVFG kann die Deutscheigenschaft durch Aufnahme gemäß Art. 116 As. 1 GG erwerben.