1. Auslieferungsunterlagen, die einem amerikanischen Auslieferungsersuchen beigefügt sind und an deren Authentizität kein Zweifel besteht, dürfen im deutschen Auslieferungsverfahren auch dann verwertet werden, wenn sie entgegen Art. 29 b) US-AuslV nicht von dem zuständigen Diplomaten oder Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinigten Staaten beglaubigt sind.
2. Nach Art. 2 US-AuslV auslieferungsfähig sind auch Straftaten, die erst nach dem Inkrafttreten des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 am 11. März 1993 beidseitig unter Strafe gestellt worden sind.
3. Von deutscher Seite aus findet im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr eine materielle Schuldverdachtsprüfung nicht statt.
4. Einer Auslieferung wegen internationaler Kindesentführung stehen internationale Menschenrechte oder Art. 6 GG regelmäßig nicht entgegen.