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LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 956/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:GG, VersorgungsTV Deutsche Welle 1981, TV Altersversorgung ARD 1997, MTV Deutsche Welle
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Halbwaisenrente, Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Deutsche Welle
Stichwort:Deutsche Welle
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versorgungstarifvertrag die prozentuale Kürzung einer Witwenrente vorsieht, wenn und solange der oder die Anspruchsberechtige selbst noch Vergütung aus einem eigenen aktiven Arbeitsverhältnis bezieht.

2. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VTV Dt. Welle 1981 die Witwenrente um 75 % gekürzt wird, solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der Dt. Welle Vergütung bezieht, dass der VTV aber keinerlei Kürzung der Witwenrente vorsieht, wenn der überlebende Ehegatte Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis von irgendeinem anderen Arbeitgeber erhält.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 956/08




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