Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, ist - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen (Bestätigung von BVerwGE 116, 114).
1. Das nach der Vertreibung geborene Kind eines Vertriebenen erwirbt nach § 7 BVFG a. F. die volle Rechtsstellung seines maßgeblichen vertriebenen Elternteils.
2. Der Ehegatte eines nachgeborenen Kindes im Sinne vom § 7 BVFG kann die Deutscheigenschaft durch Aufnahme gemäß Art. 116 As. 1 GG erwerben.
1. Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich (wie BVerwG vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
2. Wegen der rechtlichen Abhängigkeit der Rechte des Ehegatten vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson wirkt die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG auch auf die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG, ohne dass dies in § 100 a BVFG ausdrücklich gesagt werden musste.
Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich.
1. Bei Personen, die vor dem 1.7.1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, beurteilt sich die Frage, ob sie den Status eines Spätaussiedlers erworben haben, gemäß § 100 Abs. 4 BVFG alternativ nach den materiellrechtlichen Kriterien des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a.F. oder des § 4 BVFG (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 2.11.2000 - 5 C 1.00 -, DVBl. 2001, S. 493 <Leitsatz> zu § 100 Abs. 4 BVFG; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 1.99 - und Beschluss vom 14.1.1997 - 9 B 439.96 - zu § 100 Abs. 5 BVFG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1994 - 22 E 465/94 - zu § 100 Abs. 4).
2. Die Herabstufung der Anforderungen an die Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der Sprache in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2000 (insbesondere 5 C 44.99, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94) erstreckt sich nicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1.1.1993 geltenden Fassung.
3. Zu den Begriffen "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen von Benachteiligungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG (wie BVerwG, Urteil vom 3.3.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, S. 191 f. = Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3).