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Deutsche Volksliste der Ukraine

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 18.06 vom 16.11.2006

Rechtsgebiete:RuStAÄndG 1974
Schlagworte:Nacherklärungsfrist, Deutsche Volksliste der Ukraine, Vermutung deutscher Staatsangehörigkeit, Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -, Staatsangehörigkeit, ungeklärte deutsche - einer Mutter mit deutschem Volkstumshintergrund und Rechtzeitigkeit der Erwerbserklärung der Kinder, Abstammung von einer Mutter mit möglicher deutscher Staatsangehörigkeit, Fristlauf bei vermuteter deutscher Staatsangehörigkeit
Stichwort:Deutsche Volksliste der Ukraine
Leitsatz:Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des Kindes zu kümmern und eine "vorsorgliche" Erwerbserklärung abzugeben.

Zum Ausmaß von Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden in solchen Fällen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 18.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 3.05 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:RuStAG, StAngRegG, Volkslistenverordnung Ukraine vom 19. Mai 1943
Schlagworte:Beweisnotstand, Deutsche Volksliste der Ukraine, Einbürgerung, Sammeleinbürgerung
Stichwort:Deutsche Volksliste der Ukraine
Leitsatz:1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl 1943 I S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.

2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 3.05


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