1. Ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid mit der nicht nachgewiesenen Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, führte unter dem zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 1. Januar 1993 geltenden Recht nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG.
2. Nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets eintretende Umstände sind als Härtegründe nicht generell vom Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 BVFG ausgeschlossen (Fortführung von BVerwGE 95, 311 und DVBl 1994, 398).
3. Eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG kann auch dann vorliegen, wenn das Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens nach § 27 Abs. 1 BVFG in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht in Einklang stehen würde.
Urteil des 5. Senats vom 18. November 1999 - BVerwG 5 C 3.99 -
I. VG Köln vom 18.07.1995 - Az.: VG 9 K 8538/93 -
II. OVG Münster vom 10.03.1998 - Az.: OVG 2 A 5167/95 -