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Deutsche Post AG

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 A 11152/07.OVG vom 07.12.2007

1. Ein bei der Deutschen Post AG eingesetzter Bundesbeamter, der Briefsendungen öffnet, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig zuzueignen, verletzt durch diese Straftaten seine Kernpflichten in so erheblichem Maße, dass er wegen des hiermit einhergehenden endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlustes in der Regel aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen ist.

2. Bei derart schwer wiegenden Zugriffsdelikten muss das Gewicht entlastender Milderungsgründe die belastenden Gesichtspunkte erheblich überwiegen; eine langjährige tadelfreie Dienstverrichtung und strafrechtliche Unbescholtenheit des Beamten reichen hierfür allein nicht aus.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 A 10903/05.OVG vom 02.12.2005

1. Ein bei der Deutschen Post AG eingesetzter Bundesbeamter, der in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge verspätet abrechnet und zwischenzeitlich zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet, verletzt seine Kernpflichten in so erheblichem Maße, dass er wegen des hierdurch eingetretenen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlustes in der Regel aus öffentlichen Dienst zu entfernen ist.

2. Zu den Milderungsgründen bei Zugriffsdelikten auf dienstlich anvertraute Gelder nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 312/05 vom 13.09.2005

1. Nach dem Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 erfolgt die Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Dabei sind die Obersätze maßgebend. Den Richtbeispielen, die ergänzenden Charakter haben, kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist.

2. Ob ein Kraftfahrzeugmechaniker im Sinne der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb Tätigkeiten verrichtet, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können, beurteilt sich nach dem heute gültigen Berufsbild für Kraftfahrzeugmechaniker und nicht nach den Ausbildungsinhalten während seiner längere Zeit zurückliegenden Lehre.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 27.03 vom 29.04.2004

Höhere Gewalt im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege kommt als ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts in Betracht.

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