1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren.
2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.