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des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 34.02 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs", Kostenerstattung, Anspruch auf - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers, gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers, Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers, Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs, Zuständigkeit, Wechsel der örtlichen - als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers.
Stichwort:des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs
Leitsatz:Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 34.02




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