1. Soldaten haben nur dann die Wahlberechtigung für die Wahl einer Personalvertretung, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören.
2. Die Teilnehmer von Lehrgängen an Schulen der Streitkräfte wählen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG Vertrauenspersonen; eine Wahlberechtigung für die Wahl des Personalrats der Schulen haben sie nicht; dieser ist auf das Stammpersonal der Schulen beschränkt.
3. Das Zweitwahlrecht der Lehrgangsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG bezieht sich auf denjenigen Wahlbereich, dem sie vor Lehrgangsbeginn angehörten.
4. Das auf die Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrschulen anzuwendende Regelwerk des Soldatenbeteiligungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Beschluß des 6. Senats vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 -
I. VG Aachen vom 11.09.1997 - Az.: VG 15 K 1531/97.PVB -
II. OVG Münster vom 26.02.1998 - Az.: OVG 1 A 4664/97.PVB -