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der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein gleiches oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig werden darf

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LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 863/07 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, HGB
Schlagworte:Zulässigkeit des Rechtsweges: Ein Bausparkassenvertreter, der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein gleiches oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist.
Stichwort:der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein gleiches oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig werden darf
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 2 Ta 863/07




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