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der mit Tod des Antragstellers untergeht und nicht vererblich ist

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BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 CE 03.2604 vom 30.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Sozialhilfe - Keine Prozesskostenhilfe nach Tod der antragstellenden Partei - Keine Unterbrechung des Verfahrens, weil verstorbener Antragsteller anwaltlich vertreten ist - Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen ist höchstpersönlicher Anspruch, der mit Tod des Antragstellers untergeht und nicht vererblich ist
Stichwort:der mit Tod des Antragstellers untergeht und nicht vererblich ist
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 12 CE 03.2604




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