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Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine 15/10 Gebühr für nicht rechtshängig gemachte Gegenstände

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 Ta 33/01 vom 26.07.2001

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine 15/10 Gebühr für nicht rechtshängig gemachte Gegenstände, die in einen Prozessvergleich einbezogen werden, auf den die Prozesskostenhilfe erstreckt wird.
Stichwort:Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine 15/10 Gebühr für nicht rechtshängig gemachte Gegenstände
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 Ta 33/01




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