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der für den an einem dritten Ort ansässigen prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 102/03 vom 04.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den an einem dritten Ort ansässigen prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat
Stichwort:der für den an einem dritten Ort ansässigen prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 102/03




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