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der Eingang des Begründungsschriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof wahrt die Frist nicht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 ZB 03.2145 vom 12.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Sozialhilfe, Versäumnis der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der Eingang des Begründungsschriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof wahrt die Frist nicht, anrechenbares Verschulden des Bevollmächtigten, der nicht hinreichend prüft, ob seine Angestellte den Begründungsschriftsatz an den richtigen Empfänger faxt
Stichwort:der Eingang des Begründungsschriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof wahrt die Frist nicht
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 12 ZB 03.2145




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