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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 5/05 vom 29.07.2005

Art und Umfang einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme bestimmen sich in erster Linie nach den Erklärungen, die die Dienststelle hierzu abgibt. Das Gewollte ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Ist eine Maßnahme (hier: Zulassung zum Aufstieg) auf die Beschäftigten der Obersten Dienstbehörde beschränkt, so ist nur der örtliche Personalrat (Hauspersonalrat) zu beteiligen, nicht aber die Stufenvertretung.

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