In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 - 10 AZR 580/96 - ist davon auszugehen, daß die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet. Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.