Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02).
Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.
Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02).
Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.
Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.
1. Zur Ermittlung und Bewertung von Kaufkraftumverteilungen zu Lasten einer Nachbargemeinde als städtebaulicher Belang bei der Planung eines Sondergebiets Einzelhandels.
2. Der Flächennutzungsplan Bremen von 1983 ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG die Funktion eines Raumordnungsplans übernimmt.
3. Ein niedersächsischer Landkreis als Träger der Regionalplanung kann sich gegenüber einem bremischen Bebauungsplan allenfalls insoweit auf eine durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Planungshoheit berufen, als er geltend machen kann, dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wesentliche Teile des von ihm zu beplanenden Gebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden.
1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.
2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
1. Der Streit um Rechte aus einem Bürgerantrag in der Stadtgemeinde ist ein Kommunalverfassungsstreit
2. Das Recht und die Pflicht der Stadtbürgerschaft, eine Sachentscheidung über den Bürgerantrag zu treffen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass andere Organe der Stadtgemeinde vor der Sachentscheidung vollendete Tatsachen schaffen. Diese sind vielmehr verpflichtet, auf das Verfahren über den Bürgerantrag Rücksicht zu nehmen.
3. Überweist die Stadtbürgerschaft einen Bürgerantrag zum Zweck der Anhörung der Vertrauensperson an eine Deputation, ist der Antrag in der Deputation auch dann zügig zu behandeln, wenn die Stadtbürgerschaft der Deputation keine Frist gesetzt hat.
4. Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten, die einen Teil des Bürgerantrags betreffen, kann entfallen, wenn die Stadtbürgerschaft einen Stopp der Bauarbeiten auf einen Dringlichkeitsantrag hin ablehnt.
1. Die mit der städtebaulichen Entwicklungssatzung ""Osterholzer Feldmark"" verfolgten Ziele (Schaffung eines Wohngebiets mit Einfamilienhäusern; Einrichtung eines Landschaftsparks) stehen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 165 III BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01).
2. Soll in einem Entwicklungsgebiet die bisherige Nutzung teilweise erhalten bleiben (hier die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftspark), ist zu prüfen, ob für die betreffenden Grundstücke eine Ausnahme von der gemeindlichen Grunderwerbspflicht in Betracht kommt. Art. 14 III 1 GG verbietet den hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke, wenn die Entwicklungsziele sich aufgrund der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer auch ohne Enteignung erreichen lassen.
3. Das Vorhandensein von 2 Brutpaaren einer besonders gefährdeten Vogelart in einem Gebiet mit aufgrund intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ansonsten geringer Artenvielfalt führt nicht zur Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet.
Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).