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| Rechtsgebiete: | BremBG |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| Stichwort: | Deputation |
| Leitsatz: | Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02). Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen. Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 433/07 | |
| Rechtsgebiete: | BremBG |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| Stichwort: | Deputation |
| Leitsatz: | Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02). Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen. Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 432/07 | |
| Rechtsgebiete: | HmbSG |
| Stichwort: | Deputation |
| Leitsatz: | Für eine schulinterne Umsetzung auf eine Leitungsstelle ist gemäß § 96 Abs. 1 HmbSG ein Findungsverfahren nach den §§ 92 ff. HmbSG durchzuführen. Ein Auswahlverfahren darf nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 241/08 | |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Stichwort: | Deputation |
| Leitsatz: | §§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden. |
| Volltext: BGH - Beschluss, NotZ 6/07 | |
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