1. Südossetische Volkszugehörige sind in Georgien nicht gruppenverfolgt.
2. Gegenüber Übergriffen Privater ist die Georgische Republik schutzbereit und -fähig.
3. Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
4. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien.