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Deportation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 3 A 627/07.A vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Stichwort:Deportation
Leitsatz:1. In Sri Lanka sind tamilische Volkszugehörige im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional weder einer staatlichen noch einer von der Karuna-Gruppe/TMVP oder der LTTE ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

2. Hinsichtlich eines unverfolgt ausgereisten tamilischen Volkszugehörigen kann sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen Verfolgung bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 3 A 627/07.A



EUGH – Urteil, C-499/06 vom 22.05.2008

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG
Stichwort:Deportation
Volltext: EUGH - Urteil, C-499/06

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, QRL
Schlagworte:individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger
Stichwort:Deportation
Leitsatz:1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 17/08 vom 04.01.2008

Rechtsgebiete:GG, HRG, ParteiG, StGB
Schlagworte:Ausweisung, evidenter Verstoß, Prüfungsbefugnis, Strafverstoß, Volksverhetzung, Wahlwerbespot, Willkürmaßnahmen
Stichwort:Deportation
Leitsatz:1. Die Ausstrahlung von Wahlwerbespots erfolgt in eigener Verantwortung der politischen Parteien.

Die öffentlichen Rundfunkanstalten haben hinsichtlich verfassungswidriger Inhalt von Wahlwerbespots keine und hinsichtlich strafrechtlicher Verstöße nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis; in Zweifelsfällen ist zugunsten der politischen Parteien ein vorgelegter Wahlspot zu senden (Anschluss an BVerfGE 47 S. 198 ff.).

2. Ein Wahlwerbespot mit der Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" stellt jedenfalls keine evidente Volksverhetzung dar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 17/08


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