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Denunziation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 36/09 vom 03.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, LBG NRW
Stichwort:Denunziation
Leitsatz:Die sexuellen Aktivitäten eines Beamten sagen grundsätzlich nichts über seine charakterliche Eignung aus und sind für das Beamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte dadurch Strafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben in einer Form öffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherrn herabzusetzen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 36/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11063/08.OVG vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:StAG, VwGO
Schlagworte:Anspruch, Ausschließungsgrund, Behördenzeugnis, Beweis, Beweisnotstand, Beweiswürdigung, Darlegungs- und Beweislast, Einbürgerung, freie Beweiswürdigung, Frontarbeiter, Frontarbeitertätigkeit, Geheimhaltung, KONGRA-GEL, Nachfolgeorganisation der PKK, Nachweis, pauschale Bewertung, PKK, Quellenschutz, schlichtes Behördenzeugnis, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, tatrichterliche Überzeugung, Unterstützung, Unterstützung des KONGRA-GEL, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Verfassungsschutz
Stichwort:Denunziation
Leitsatz:1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).

2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11063/08.OVG

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 347/08 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:KSchG, GG, BGB
Stichwort:Denunziation
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 347/08

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 38/07 vom 21.11.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
Stichwort:Denunziation
Leitsatz:1. Nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht kommt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht mehr auf eine staatliche Zurechenbarkeit der geltend gemachten Gefahr an, wohl aber für die Rückkehrprognose auf eine erlittene Vorverfolgung.

2. Für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt es - abgesehen von der auch hier relevanten Vorverfolgung - bei der bisher auf Grund nationalen Rechtes gefundenen Auslegung und Rechtsprechung (hier: Keine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden Mann mit familiären Verbindungen in Kabul).

3. Die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt für Fälle des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie und damit für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (hier: Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch in Kabul).

4. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG dürfte die sich auf Grund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts ergebende Gefahr jedenfalls für diejenigen Personen hinreichend individuell sein, die davon unmittelbar betroffen sind, ohne dass es der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte.

5. Die erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt zwar keine "gleichsam unausweichliche" Rechtsverletzung, wohl aber eine gewisse Dichte gefährlicher Vorkommnisse, die die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nahelegt (hier: keine konkrete, ausreichend wahrscheinliche Gefahr einer Rechtsverletzung für zurückkehrende einheimische Zivilisten in Kabul).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 38/07


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