1. Ein Gebäude hat - im Sinne der Denkmalschutzkriterien -
a) geschichtlichen Wert, wenn es frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert;
b) geschichtliche Bedeutung, wenn es für das Leben oder für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat.
c) städtebauliche Bedeutung, wenn es etwa das Erscheinungsbild einer Ansiedlung, einer Straße oder Teilen davon prägt und u. a. durch Anordnung, Lage, Gestaltung oder die Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentiert.
2. Das Erfordernis der "besonderen Bedeutung" eines Baudenkmals hat nicht den Zweck, lediglich herausragende Beispiele oder das beste Objekt eines bestimmten Typs zu erhalten.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erfüllung der Denkmalschutzkriterien bedarf es nur dann, wenn bestimmte Tatsachen zum (kultur-) geschichtlichen oder städtebaulichen "Wert" eines Gebäudes klärungsbedürftig sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten.
4. Dem Verwaltungsgericht kann bei der Entscheidung über die Denkmaleigenschaft eines Objekts auch die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsrechtsstreit hervortretender "Gegensatz" zur Position der Kläger vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind.