1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.
3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind.
4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis.
Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft.
5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt.
6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann.
1. Im Denkmalschutzrecht ist die (negative) Feststellungsklage zulässig, wenn ein Objekt (nur nachrichtlich) in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist.
2. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt neben der Denkmalfähigkeit auch die Denkmalwürdigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die Erhaltung rechtfertigt.
3. Geschichtlich bedeutsam ist ein Denkmal, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht.
Für eine städtebauliche Bedeutung reicht nicht aus, dass das Denkmal das Erscheinungsbild der Stadt lediglich mitprägt.
Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität.
4. Die Denkmalfähigkeit entfällt, sobald das Objekt entweder rettungslos abgängig ist oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre.
5. Die Denkmalwürdigkeit verlangt, dass die besondere Bedeutung des Denkmals durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist.
6. Für die Anerkennung als Denkmal spielt die Frage der Zumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands keine Rolle.
Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.