1. Zur Minderung des Denkmalwerts eines bereits eingerüsteten Gebäudeteils durch Baugerüstwerbung an einem anderen Gebäudeteil.
2. Einer durch Kriegseinwirkungen bzw. Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR freigelegten Brandwand kommt nur dann ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter zu, wenn mit einer an den historischen Bestand anknüpfenden Wiederbebauung aufgrund inzwischen veränderter städtebaulicher Vorgaben nicht zu rechnen ist.
1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.
3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind.
4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis.
Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft.
5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt.
6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann.